AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Ticket-Erwerb / Getränke Poschke-Veranstaltungen)

Teil A


Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Getränke Poschke („Getränke Poschke“, „wir“, „uns“) regeln die Bedingungen, die für Veranstaltungen gelten, die Getränke Poschke allein oder zusammen mit anderen Veranstalterinnen organisiert und durchführt (kurz: „veranstaltet“) sowie den Erwerb von Tickets dazu (Teil B).
Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung wird diese AGB umfassend akzeptiert (Teil A+B).
Zur Bezeichnung von Kundinnen und Kunden, Veranstalterinnen und Veranstaltern sowie anderen Personen wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit grundsätzlich die weibliche Form („Kundin“, „Veranstalterin“, „Verbraucherinnen“ etc.) oder die Pluralform („Gäste“ etc.) verwendet. Diese Bezeichnungen beziehen sich jeweils auf Personen allen Geschlechts bzw. die Singularform.

1.  Geltungsbereich


Für sämtliche erteilte Aufträge und Verträge über den Erwerb von Tickets für Veranstaltungen gelten im Verhältnis zu Getränke Poschke ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.  Vertragsabschluss, Stornierung


2.1
  Auf das vorgenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.

2.2  Im Falle von Verlegung, Absage, Unterbrechung, Abbruch oder sonstiger Art der Nichtdurchführung einer Veranstaltung richten sich die Ansprüche der Kundin allein nach der Vertragsbeziehung zu der jeweiligen Veranstalterin. Hat Getränke Poschke die Tickets selbst als (Mit-)Veranstalterin vertrieben, richten sich die Ansprüche der Kundin insoweit nach Teil B1.1 dieser AGB.

Teil B – Durchführung und Besuch von Getränke Poschke-Veranstaltungen


Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Durchführung und den Besuch von Veranstaltungen, bei denen Getränke Poschke (Mit-)Veranstalterin ist (kurz „Getränke Poschke-Veranstaltungen“).
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen (1.) und die Bedingungen zu Maßnahmen in Bezug auf ansteckende Krankheiten (2.) wie z. B. Covid 19.
Für Musikfestivals, bei denen Getränke Poschke (Mit-)Veranstalterin ist („Getränke Poschke-Festival“, „Familientreffen Sandersleben“), gilt zusätzlich die Hausordnung für Festivalgelände, die Veranstaltungsfläche sowie den Campingplatz.
Für Musikfestivals, die (auch) in geschlossenen Räumen stattfinden, gelten ergänzend bzw. als speziellere Regelung zur Hausordnung für Festivalgelände die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte/geschlossenen Räume.

 

Themenübersicht Teil B


1.  Allgemeine Bestimmungen für Getränke Poschke-Veranstaltungen
2.  Maßnahmen in Bezug ansteckende Krankheiten wie z.B. Covid 19
3.  Allgemeine Hausordnung Festivalgelände
4.  Erweiterte Hausordnung Campingplatz

1.  Allgemeine Bestimmungen für Getränke Poschke-Veranstaltungen


1.1
  Abbruch/Absage/Verlegung/Unterbrechung

1.1.1  Veranstaltungen können jederzeit – auch nachdem sie begonnen haben – abgesagt, abgebrochen, unterbrochen oder verlegt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig im Vorfeld zu einer Veranstaltung auf unserer Internetseite, ob die Veranstaltung wie geplant stattfindet.

1.1.2  Unsere Haftung bei Abbruch, Absage, Verlegung, Unterbrechung oder sonstigen wesentlichen Änderungen (s. Ziffer B 1.1.3) von Getränke Poschke-Veranstaltungen beschränkt sich dem Umfang nach auf die Erstattung des auf dem Ticket aufgedruckten Preises ohne VVK-Gebühren.

1.1.3  Eine sonstige wesentliche Änderung liegt vor, wenn die Änderung die jeweilige Veranstaltung zu einem wesensmäßig anderen Event macht, als eine Erwerberin eines Tickets für die jeweilige Veranstaltung vernünftigerweise erwarten darf. Eine Änderung der und die ersatzlose Streichung einzelner Künstlerinnen im bzw. aus dem Line-Up eines Musikfestivals stellen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar; das gilt auch für sog. „Headliner“.

1.1.4  Wird eine Getränke Poschke-Veranstaltung auf Grund von höherer Gewalt (wie in der nachfolgenden Ziffer B 1.1.5 definiert) abgesagt oder verschoben, behalten die Tickets ihren Wert.
Die Ticketinhaberin kann jedoch die Erstattung des auf dem Ticket abgedruckten Preises ohne VVK-Gebühr verlangen.

1.1.5  Höhere Gewalt liegt vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches von Getränke Poschke liegt, beispielsweise Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen, Bürgerkrieg und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen oder atomaren Substanzen. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Blitzschlag, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen sowie Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren. Ferner liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von Getränke Poschke zu vertretenden, behördlichen, staatlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Allgemeinverfügungen, Anordnungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen und die im Zeitpunkt des Verkaufes des Tickets nicht bereits mit Wirkung für den Veranstaltungstermin bestanden. Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft Getränke Poschke unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses nach billigem, eigenem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Ticketinhaberinnen.

1.1.6  Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte von Getränke Poschke bleiben uneingeschränkt erhaltent und gelten fort.

1.2  Haftung von Getränke Poschke

Die vertragliche und gesetzliche Haftung von Getränke Poschke für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, es geht um

1.  Schäden, die Getränke Poschke vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;

2.  Fällen von (leichter oder einfacher) Fahrlässigkeit von Getränke Poschke für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie

3.  die leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Getränke Poschke. Dies sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Ticketinhaberinnen/Gäste regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen.
In Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Getränke Poschke auf den vertragstypischen, für Getränke Poschke bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt, Ausnahmen sind Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Insoweit ist die Haftung von Getränke Poschke für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Gäste zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung von Getränke Poschke für ihre Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfinnen und Ordnungsdienst sowie die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfinnen und Ordnungsdienst von Getränke Poschke. Sie gelten auch für die Haftung von eventuellen Mit-Veranstalterinnen.

1.3  Kameras, Aufnahmegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungen

Bei Getränke Poschke-Veranstaltungen sind nur Handys mit Kamerafunktion und Kleinbildkameras zugelassen. Bei Getränke Poschke-Festivals gilt dies für die Veranstaltungsflächen. Untersagt ist das Mitführen von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art, von Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräten aller Art. Getränke Poschke ist berechtigt, Gästen den Zutritt zur jeweiligen Veranstaltungsstätte zu verweigern, wenn sie nicht bereit sind, diese und ähnliche Geräte vor oder am Einlassbereich abzugeben. Getränke Poschke ist nicht verpflichtet, abgegebene Gegenstände zu verwahren. Gäste können die Gegenstände im Eingangsbereich oder in ihren Kfz oder ähnlichem deponieren. Getränke Poschke übernimmt dafür keine Gewähr bzw. Haftung.
Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich bei Getränke Poschke. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Getränke Poschke entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

1.4  Einwilligung zur Aufnahme von Ton- und Bildaufnahmen und deren Verwertung

Wenn Getränke Poschke Veranstaltungen filmt, livestreamt, fotografiert und Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigt, können diese Aufnahmen jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten der Veranstaltungsstätte – bei Getränke Poschke-Festivals umfasst dies das Festivalgelände – willigen Gäste unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildnisses und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen, die von Getränke Poschke im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie in deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, z. B. über das Internet), ein. Das bedeutet insbesondere, dass Gäste Getränke Poschke das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumen, unentgeltlich Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Gastes in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung einzelner Gäste aufzuzeichnen und in Medien ihrer Wahl zu jeglichen kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten. Dies umfasst das Recht, dieses Recht an Dritte wie z. B. Beauftragte und Lizenznehmerinnen weiterzugeben.

1.5  Ausschluss von Gästen

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn Gäste in der Veranstaltungsstätte – bei Getränke Poschke-Festivals umfasst dies das Festivalgelände – Straftaten (z. B. Körperverletzung, Diebstahl, Handel mit Betäubungsmitteln) begehen oder Pyrotechnik abbrennen, ist Getränke Poschke berechtigt, sie umgehend von der Veranstaltung auszuschließen. Macht Getränke Poschke Gebrauch von diesem Ausschlussrecht, so verliert die Eintrittskarte bzw. das Festivalbändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Ticketpreises ist ausgeschlossen.

1.6  Hörschäden

Getränke Poschke haftet für Hörschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Gäste sollten eine unmittelbare Nähe zu Lautsprecherboxen vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu Lautsprecherboxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des Gastes. In jedem Fall wird der Gebrauch von Ohrstöpseln insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

1.7  Für Getränke Poschke-Festivals: (Wieder-)Betreten eines Festivalgeländes

Beim erstmaligen Betreten eines Festivalgeländes werden die Tickets komplett entwertet und den Gästen wird ein Armband mit befestigtem Verschluss („Festivalbändchen“) angelegt. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist das unbeschädigte Festivalbändchen mit Originalverschluss vorzuzeigen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

1.8  Für Getränke Poschke-Festivals: Sicherheitskontrollen

Bei den Einlässen zum Festivalgelände erfolgt eine Sicherheitskontrolle durch den von Getränke Poschke eingesetzten Sicherheits- bzw. Ordnungsdienst („Ordnungsdienst“). Es ist untersagt, Film- und Tonaufnahmegeräte,sämtliche Gegenstände aus Glas (ausgenommen Arzneimittel), Waffen aller Art, Fackeln, Pyrotechnik sowie sonstige gefährliche Gegenstände mitzubringen. Bei Zuwiderhandlungen ist der Ordnungsdienst berechtigt, diese einzuziehen. Ein Verstoß gegen das Verbot des Mitführens eines oder mehrerer dieser Gegenstände kann dazu führen, dass Getränke Poschke den Zutritt zum Festivalgelände verweigert, sofern Gäste nicht bereit sind, den oder die Gegenstände an der Einlasskontrolle zum Festivalgelände abzugeben und sich – in Abhängigkeit der Natur der verbotenen Gegenstände – damit bereitzuerklären, dass die Gegenstände entsorgt werden. Getränke Poschke ist nicht verpflichtet, abgegebene Gegenstände zu verwahren; es besteht keine Ansprüche für die Entsorgung abgegebener verbotener Gegenstände.Ebenso kann der Veranstalter beim Tragen bestimmter Kleidungsmarken Und/oder Kennzeichen (Thor Steinar, Consdaple etc.) seitens des Besuchers den Zutritt verweigern.
Der Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände bei begründetem Verdacht Gäste auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände anzusprechen, sie hierzu zu befragen, und wenn die Gäste den begründeten Verdacht nicht ausräumen können, auf unerlaubte Gegenstände zu durchsuchen.
Der Ordnungsdienst ist auch berechtigt, jederzeit auf dem gesamten Festivalgelände eine zusätzliche Sicherheitskontrolle durchzuführen.

1.9  Für Getränke Poschke-Festivals: Verlust des Festivalbändchens

Bei Verlust des Festivalbändchens, den Getränke Poschke nicht zu vertreten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.

1.10  Für Getränke Poschke-Festivals: Zutrittsberechtigung

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

1.11  Für Getränke Poschke-Festivals: Camping und Nutzung der Campingplätze

Das Campen ist nur auf den als solchen ausgewiesenen Campingflächen gestattet. Camping auf nicht als hierfür ausgewiesenen Flächen, insbesondere auf den Veranstaltungsflächen oder z. B. dem Fussballplatz, ist untersagt.
Die Öffnungszeiten des Campingplatzes findet man in der Hausordnung oder der jeweiligen Internetseite der Veranstaltung. Gäste haben bei Schließung der Campingfläche die von ihnen genutzte Fläche zu räumen. Befinden sich nach der Schließung der Campingfläche noch Gegenstände der Gäste auf der Campingfläche, ist Getränke Poschke berechtigt, diese zu entsorgen. Eine Verpflichtung von Getränke Poschke, Gegenstände, die sich nach Schließung der Campingfläche noch auf dieser befinden, aufzubewahren, besteht nicht.
Beim Campen sind Umweltschutz, die Grundsätze der Müllvermeidung und der korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen ist auf dem gesamten Festivalgelände und insbesondere auf dem Campingplatz wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Hausordnung . Diese findet man im örtlichen Aushang oder auf der Internetseite des jeweiligen Festivals.

1.12  Für Getränke Poschke-Festivals: Anreise der Gäste, Parken, Abschleppen, Zuteilung von Flächen bei Festivals

Gäste sind für ihre Anreise zu einer Veranstaltung selbst verantwortlich und parken ihre Kfz auf eigene Gefahr im öffentlichen Verkehrsraum. Insbesondere Flucht- und Rettungswege müssen freigelassen werden. Auch die Zufahrten für den öffentlichen Nahverkehr sowie der Buskreisel sind freizuhalten. Kfz dürfen nur auf als solche ausgewiesenen Parkflächen oder -plätzen abgestellt werden; diese können gebührenpflichtig sein. Wildes Parken ist untersagt und wird zur Anzeige gebracht. Getränke Poschke weist ausdrücklich darauf hin, dass Park- und Campingflächen getrennt sind.
Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Camping- und/oder Wohnmobilplatzes. Eine Zuteilung von Park-, Camping- und Wohnmobilplätzen erfolgt durch den Ordnungsdienst.
Getränke Poschke weist darauf hin, dass es sich bei den als Parkplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesen- und/oder Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein. Die Befahrbarkeit ist eigenverantwortlich zu überprüfen.
Getränke Poschke übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Gäste sind verpflichtet, sich eigenständig um das Abschleppen ihrer Fahrzeuge zu kümmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr der Gäste.
Es gelten jeweils ergänzend die auf der jeweiligen Internetseite des jeweiligen Festivals publizierten Park- und Campinghinweise. Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Hausordnung.

1.13  Für Getränke Poschke-Festivals: Zutrittsbeschränkungen

Der Zutritt zu Bereichen eines Festivalgeländes mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Gästekapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist Getränke Poschke eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des Ticketpreises begründet.

1.14  Für Getränke Poschke-Festivals: Sperrung/Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen ist Getränke Poschke berechtigt, einzelne Park-, Camping- und Wohnmobilflächen oder sonstige Bereiche eines Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des Ticketpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen von Getränke Poschke ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden sowie Bewegungsfreiheit für Ordnungsdienst, Feuerwehr und Rettungskräfte etc zu gewährleisten.

1.15  Für Getränke Poschke-Festivals: Verbot des gewerblichen Pfandsammelns / Verbot gewerblicher Verkaufsstellen

Es ist untersagt, Wertstoffe (z. B. Flaschen oder Dosen), deren Rückgabe mit der Auszahlung eines Pfandgeldes verbunden ist, zum Zwecke der Generierung von Einnahmen zu sammeln. Getränke Poschke behält sich vor, Gäste, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, von dem Besuch des Festivalgeländes auszuschließen und die gesammelten Wertstoffe zu konfiszieren.
Ferner ist es untersagt, ohne Zustimmung von Getränke Poschke Verkaufsstellen zu betreiben. Eine Zustimmung von Getränke Poschke kann vor dem Beginn der Veranstaltung beantragt werden. Der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen kann zum sofortigen Ausschluss von dem Festival führen.

1.16  Witterungseinflüsse / Passende Kleidung und Schuhwerk

Veranstaltungen, insb. Open Air-Veranstaltungen, finden grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Getränke Poschke behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Gäste die Veranstaltung jederzeit abzusagen, zu unterbrechen oder abzubrechen. Es gilt dann die Regelung in Ziffer 1.1.
Getränke Poschke weist darauf hin, dass Gäste der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk zu tragen haben. Veranstaltungen können auf Naturflächen stattfinden, diese erfahrungsgemäß uneben sind. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.
Getränke Poschke weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit, der für die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Flächen witterungsbedingt erschwert/eingeschränkt sein kann.

1.17  Aushänge/Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungsdienstes vor Ort sowie aktuelle Hinweise auf der offiziellen Internetseite von Getränke Poschke und der jeweiligen Veranstaltung.

1.18  Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung

1.18.1  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucherinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, jedoch stets auf den Schutz der Bestimmungen berufen, von denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf; dies gilt nicht, soweit ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen wird, nach dem die den Verbraucherinnen geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich im Inland erbracht werden müssen.

1.18.2  Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Hettstedt, sofern die Kundin Unternehmerin, juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

1.18.3  Ist die Kundin Unternehmerin, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Wohnsitz (z. B. Hauptsitz, Hauptverwaltung, Hauptniederlassung etc.) in Deutschland, so ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten L. Eisleben. Sofern die Kundin ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat und keine Verbraucherin ist, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für derartige (sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende) Streitigkeiten ebenfalls L. Eisleben. Darüber hinaus ist L. Eisleben auch für alle anderen Fälle derartiger Streitigkeiten, in denen die Kundin ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat, ausschließlicher Gerichtsstand. Jedoch sind die vorstehenden Gerichtsstände nur insoweit ausschließlich, als nicht gesetzlich zwingend ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Getränke Poschke ist im Übrigen berechtigt, Kundinnen in jedem Fall auch an deren allgemeinen Gerichtsstand oder an einem anderen national oder international gegebenen Gerichtsstand zu verklagen.

1.18.4  Verbraucherinnen, d. h. natürliche Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, werden auf Folgendes hingewiesen:
• Sofern die Kundin Tickets nicht über das Internet erworben haben, weist Getränke Poschke darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzungen mit Verbraucherinnen nicht teilnimmt.

2.  Maßnahmen in Bezug auf ansteckende Krankheiten wie z.B. Covid 19


2.1
  Sicherheits- und Gesundheitskontrollen bei Einlass / Ausschluss von der Veranstaltung

2.1.1  Es gelten die Maßnahmen der lokalen Behörden (Gesundheitsamt) im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes.

2.1.2  Getränke Poschke ist berechtigt, Besucherinnen den Zutritt zu einer Veranstaltung zu verweigern sowie Besucherinnen vom weiteren Verbleib bei einer Veranstaltung auszuschließen, wenn sich die Besucherin den geltenden Regeln und Maßnahmen des Gesundheitsamtes verweigert oder den Anweisungen des Ordnungsdienstes nicht Folge leistet.

2.1.3  Macht Getränke Poschke von ihrem Recht nach vorstehender Ziffer 2.1.2. Gebrauch, ist ein Anspruch auf (erneuten) Einlass ebenso wie auf Rückerstattung des Ticketpreises ausgeschlossen.

2.1.4  Verbleibende Infektionsrisiken
Getränke Poschke weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller angemessenen Hygienemaßnahmen eine Infektion mit z. B.dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

3. Allgemeine Hausordnung Festivalgelände


Mit dem Betreten des Festivalgeländes akzeptieren Gäste die allgemeinen Hausordnung Festivalgelände sowie die erweiterte Hausordnung Campingplatz (Teil 4). Ein Festivalgelände umfasst Veranstaltungsflächen, Campingplatz und Sportstätte sowie angrenzende oder in der Nähe liegende Flächen, die Getränke Poschke z. B. für den Einlass oder für die Ausgabe von Festivalbändchen nutzt.

3.1  Betreten des Festivalgeländes

Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit Eintrittskarte oder Bändchen gestattet.

3.2  Anordnungen des Ordnungsdienstes

Bitte folgt den Anordnungen des Ordnungsdienstes.

3.3  Kein Eintritt für auffällige Gäste

Offensichtlich auffällige oder betrunkene Gäste haben keinen Anspruch auf Zutritt zum Festivalgelände. Der Einschätzung und den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

3.4  Keine Tiere

Auf dem Festivalgelände ist es nicht gestattet, Tiere mit sich zu führen.

3.5  Fluchtwege

Fluchtwege, Rettungswege, Treppen und Ausgänge sind freizuhalten.

3.6  Haftung von Getränke Poschke bei Diebstahl etc.

Getränke Poschke übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste, die Gästen durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder ähnliche Vorkommnisse entstehen.

3.7  Umgang mit Abfällen

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Mülltonnen und -container zu entsorgen. Vermeidet Müll.

3.8  Nutzung der Toiletten

Nutzt die Toiletten und Sanitäranlagen.

3.9  Vandalismus

Sämtliche mutwillige Beschädigungen werden von der Veranstalterin zur Anzeige gebracht.

3.10  Naturflächen

Es ist untersagt, Müll oder Ähnliches im angrenzenden Wald oder der Wipper zu entsorgen. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.

3.11  Verbot des Betretens der Sportstätten

Das Betreten der Sportstätten, wie Kegelbahn, Volleyballplatz und Fussballplatz ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Veranstalterin gestattet (z. B. zum Kornlauf).

3.12  Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Festivalgelände

Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Festivalgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

3.13  Gebot der Rücksichtnahme / Verbot rassistischer, verfassungsfeindlicher und sonstiger erkennbar rechtswidriger Äußerungen sowie entsprechender Bekleidung, Abzeichen, Fahnen etc.

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalgästen zu üben.
Die Kundgabe beleidigender, sexistischer, rassistischer, verfassungsfeindlicher und erkennbar rechtswidriger Äußerungen sowie das Tragen von Bekleidung und Abzeichen mit beleidigenden, sexistischen, rassistischen, verfassungsfeindlichen und erkennbar rechtswidrigen Äußerungen und Symbolen (einschließlich Symbolen von und erkennbarer Bezugnahmen auf verfassungsfeindliche Organisationen) sowie das Aufstellen und Mitführen entsprechender Plakate, Banner, Fahnen etc. ist untersagt.

3.14  Verbot der Gefährdung anderer Gäste

Jede Gefährdung anderer Gäste – insbesondere durch Crowdsurfing oder durch Abbrennen von Pyrotechnik (u. a. Feuerwerkskörper, Bengalische Feuer) – ist strengstens untersagt. Brennen Gäste Pyrotechnik ab, wird Anzeige erstattet.

3.14.1  Teilnehmen an sportlichen Veranstaltungen oder Trinkgelagen erfolgt unter persönlichem Risiko des Teilnehmenden. Die Veranstalterin haftet in keinster Weise für Verletzungen oder Sachschäden, welche durch eine freiwillige Teilnahme an Kornlauf etc. im Rahmen des Familientreffens stattfindet.

3.15  Ausschluss vom Festivalgelände

Der Ordnungsdienst ist berechtigt, jede Nichtbefolgung dieser Hausordnung mit einem oder, je nach Schwere der Nichtbefolgung, mit dem sofortigen Ausschluss vom Festivalgelände zu ahnden. Dies liegt im Ermessen des Ordnungsdienstes.
Der Ausschluss führt dazu, dass ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ausgeschlossen ist.

4. Erweiterte Hausordnung Campingplatz


Mit dem Betreten des Campingplatzes akzeptieren Gäste die Hausordnung Campingplatz.

4.1  Für Campingplatz, Gepäcktransport

Kurzfristiges Befahren des Campingplatzes zum Zwecke des Be- und Entladens ist grundsätzlich erlaubt, liegt aber bei z. B. großem Publikumaufkommen im Ermessen des Ordnungsdienstes. Dieser kann jederzeit das Gelände für Fahrzeuge sperren. Den Anweisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

4.2  Betrieb von Tonanlagen und Generatoren

Der Betrieb von Tonanlagen und Generatoren auf dem Campingplatz ist während der Tageszeit gestattet; zugehörige Lautsprecher sind so auszurichten, dass sie die umliegenden Gäste nicht beschallen. Der Betrieb von Tonanlagen und Generatoren auf dem Campingplatz ist von 00.00 Uhr bis 08.00 Uhr einzustellen.

4.3  Verbot von Abgrenzungen/Löchern

Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z. B. zur Kühlung) in den Campingplatz gegraben werden.

4.4  Rettungswege

Unbedingt zu beachten sind die markierten Rettungswege. Sie sind unter allen Umständen und zu jeder Zeit freizuhalten. Die Markierungen dürfen nicht verändert oder entfernt werden.

4.5  Nutzung von Kochgeräten / offenes Feuer / Lagerfeuer

Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.

4.6  Grillen

Es herrscht bei der Veranstaltung allgemeines Grillverbot. Es darf nur auf offiziellen Grillplätzen gegrillt werden.

4.7  Müllentsorgung

Auf Anfrage kann am Einlass ein Müllsack zur Verfügung gestellt werden.
Während des Festivals sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

4.8  Pflege von Toiletten und sanitären Einrichtungen

Achtet auf eine ordnungsgemäße Benutzung der Sanitäranlagen. Haltet die Sanitäranlagen sauber. Sollten Defekte oder grobe Verunreinigungen festgestellt werden, kann dies dem Ordnungsdienst gemeldet werden.

4.9  Rauchverbot

Das Rauchen in geschlossenen Gebäuden und Zelten (z. B. Discozelt) ist nicht gestattet.

4.10  Abreise / Reinigung

Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen.
Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis zum Campingschluss (Tag und Uhrzeit werden auf der Internetseite des Festivals bekanntgegeben) erfolgen. Befinden sich nach der Schließung des Campingplatzes noch Gegenstände von Gästen auf den Campingplatz, ist Getränke Poschke berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Eine Verpflichtung von Getränke Poschke zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht.

4.10.1  Wird das Festival abgesagt oder abgebrochen, nachdem Gäste den Campingplatz betreten bzw. befahren haben, gilt das Vorstehende; Getränke Poschke wird den Gästen eine angemessene Frist setzen.

4.11  Sonstige Anweisungen/Hinweise

Ergänzende Hinweise/Anweisungen findet ihr Online oder an Aushängen vor Ort.